Udo Niemeyer

Fachbüro für: Arbeitssicherheit und Gefahrengutbeauftragter

Arbeitssicherheit
Gefahrengutbeauftragter
Vorbeugender Brandschutz
Projektarbeiten
Aktuelle aus dem Bereich Arbeitssicherheit und Gefahrgut

Gefahrgutbeauftragter (Strasse)

Wer braucht einen Gefahrgutbeauftragten
(§2GGBefG) Wer sich mit der Gefahrgutbeförderung befaßt, insbesondere Tätigkeiten:
• Ortsveränderung
• Übernahme und Ablieferung des Gutes
• Aufenthalte im Verlauf der Beförderung
• Vorbereitung und Abschlusshandlungen (Verpacken, Auspacken, Be- und Entladen) Ausnahmen -

Wann doch kein Gefahrgutbeauftragten
1. Wenn die Beförderung nach 1.1.3.6. ADR (1000-Punkte-Regelung) durchgeführt werden. Achtung: auch hier sind Regelungen in 1.1.3.6. ADR zu beachten, z.B. Schulung der Mitarbeiter!
2. Die Menge von 50t netto gefährlicher Güter nicht überschritten wird.
3. Wenn ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer , Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller, Rekonditionierer von Verpackungen zugewiesen sind.
4. Stelle für Inspektionen und Prüfung von Großpackmittel
5. Wer ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50t netto pro Kalenderjahr beteiligt ist. (vgl. 1.1.3.6.3. 6. Wer ausschließlich als Entlader an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50t netto pro Kalenderjahr beteiligt ist

Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten Vgl ADR1.8.3.3 und GbV (1)
Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen.
(2) Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der Überwachten Personen und der Überwachten Geschäftsvorgänge zu führen.
(3) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnungen nach Absatz 2 mindestens fünf Jahre nach deren Erstellung aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörrde auf Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzulegen.
(4) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt wird.
(5) Der Gefahrgutbeauftragte hat für den Unternehmer einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Angaben nach Satz 2 zu erstellen.
Der Jahresbericht muss mindestens enthalten: 1. Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen, 2. Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen: a) bis 5 Tonnen, b) mehr als 5 Tonnen bis 50 Tonnen, c) mehr als 50 Tonnen bis 1 000 Tonnen, d) mehr als 1 000 Tonnen, 3. Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern über die ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/ RID/ADN erstellt worden ist, 4. sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahr- gutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind, und 5. Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nach Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/ ADN oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt gewesen ist.

Beispiele Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

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Wer braucht einen Gefahrgutbeauftragten

(§2GGBefG) Wer sich mit der Gefahrgutbeförderung befaßt, insbesondere Tätigkeiten:

 Ausnahmen - Wann doch kein Gefahrgutbeauftragten

Wenn die Beförderung nach 1.1.3.6. ADR (1000-Punkte-Regelung) durchgeführt werden. Achtung: auch hier sind Regelungen des 

(§2GGBefG) Wer sich mit der Gafhrgutbeförderung befaßt, insbesondere

Akk

2. Ausnahmen